Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis gem. § 631 BGB, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
2 Vertragsparteien
Parteien dieses Vertrages sind der Kunde, nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet und die Firma Hartwig Buchhaltung, Frankfurter Straße 82, 65779 Kelkheim, nachfolgend genannt als Auftragnehmer.
Sollte sich eine Partei bei Durchführung dieses Vertrages Dritter bedienen, so werden diese nicht automatisch Vertragspartner. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, entfaltet dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
4 Umfang der Leistung
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5 Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit.
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung gemäß Satz 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages nach diesem Vertrag von Bedeutung sein können.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Datenträger, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden, aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzten.
Der Auftraggeber hat alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
7 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gem. § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen.
Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm mit der Ausführung der Aufgaben nach diesem Vertrag zur Kenntnis gelangt sind, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Verschwiegenheit besteht jedoch nicht, sofern und soweit eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.
Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuüben. Er wird dabei von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern und soweit er Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten feststellt, wird er den Aufraggeber darauf hinweisen.
8 Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich ebenfalls zur Verschwiegenheit gem. § 7 verpflichten.
9 Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
Der Auftragnehmer handelt im Sinne des Auftraggebers, welcher dazu verpflichtet ist, die Leistungen des Auftragnehmers persönlich und unverzüglich zu kontrollieren.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt.
Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftraggebers die Mängel durch einen anderen Buchhaltungsbetrieb beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber, mit Einwilligung des Auftraggebers, berichtigen.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers, den Interessen des Auftraggebers, vorgehen.
10 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner nicht um Verbraucher, beträgt der Zinssatz mind. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
11 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 6 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, wird bis zu einem Betrag von 25.000 EUR gehaftet.
Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12 Aufbewahrungspflicht
Der Auftragnehmer hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf des Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Sofern die Akten dem Auftraggeber vorzeitig übergeben worden sind, geht die Aufbewahrungsfrist auf diesen über.
Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Diese gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung dieses Vertrages.
13 Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dieses gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Honorars berechtigt.
14 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind.
Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
15 Vertragsdauer, Vertragsänderung und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers oder Auftragnehmers vorzeitig beendet werden. Das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bestehen zum Zeitpunkt der Kündigung Forderungen aus dem Vertrag für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, sind diese auch nach Kündigung des Vertrages fällig und vom Auftraggeber zu begleichen.
16 Schlussbestimmungen
Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke im vornhinein erkannt.